Bundesfinanzhof äußert sich zum Anlagenbegriff für Zwecke des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (VII R 30/19)

Der BFH äußerte sich in einer am heutigen Tag veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 15. September 2020 im Verfahren VII R 30/19) zum Anlagenbegriff für Zwecke der Stromsteuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG.


Die Steuerfreiheit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ermöglicht unter weiteren Voraussetzungen die steuerfreie Entnahme von Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wurde. Anders als im Urteilsfall muss es sich seit dem 1. Juli 2019 bei der Anlage zudem entweder um eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder um eine hocheffiziente KWK-Anlage handeln. Weiterhin ist eine Erlaubnispflicht zu beachten.


Für die Bestimmung der elektrischen Nennleistung der Anlage gilt es dabei die Durchführungsvorschriften zu dieser Steuerfreiheit zu beachten. Nach § 12b StromStV kann eine Stromerzeugungsanlage aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen, wenn es sich beispielsweise um Anlagen in Modulbauweise im selben baulichen Objekt handelt (§ 12b Abs. 1 StromStV).


Im Urteilsfall handelte es sich um unterschiedliche Anlagentypen innerhalb einer Werkhalle, die zudem unterschiedliche Energieerzeugnisse zur Erzeugung einsetzten (Rohbiogas und Erdgas), die zu unterschiedlichen Zeiten in Betrieb genommen wurden und die technisch aufeinander abgestimmt waren.


Der Bundesfinanzhof stellt nun fest, dass insbesondere der Einsatz unterschiedlicher Energieerzeugnisse nicht dazu führt, dass eine Zusammenfassung mehrerer Einheiten zu einer Anlage zu unterbleiben habe. Selbiges gelte auch für die unterschiedliche Inbetriebnahme der Einheiten.


Aufgrund der Zusammenfassung der Einheiten zu einer Stromerzeugungsanlage wurde im Urteilsfall die Grenze von zwei Megawatt elektrischer Nennleistung überschritten und eine Steuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (a.F.) schied aus.


Die Entscheidung verdeutlicht die praktische Bedeutung des gesetzlich nicht definierten Anlagenbegriffs. Es darf nicht übersehen werden, dass auch einzelne Stromerzeugungseinheiten eine (gemeinsame) Anlage für Zwecke der Strom- und auch Energiesteuer bilden können. Dies gilt teilweise auch bei Einheiten, die sich zwar nicht am selben Standort befinden, jedoch zentral gesteuert werden können.


Bitte sprechen Sie uns bei Fragen zu diesen Themen gern an. Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt


Hamburg, 4. Februar 2021


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