Intrastat: Neue Meldeschwellen ab 2025 und weitere Rechtsänderungen


Der Bundesrat hat am 14. Februar 2025 einer Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes zugestimmt, die künftig aufgrund der Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung eine Anpassung der Anmeldeschwellen ermöglicht. Rückwirkend zum 1. Januar 2025 wurden die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik wie folgt angehoben:

Ab dem Berichtsmonat
Januar 2025 gilt die Meldepflicht für Unternehmen nur noch, wenn:
Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr 1 Mio. EUR überschreiten (statt bisher 500.000 EUR)
Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr 3 Mio. EUR überschreiten (statt bisher 800.000 EUR).

Unternehmen, die diese neuen Schwellenwerte weder 2024 noch 2025 erreicht haben, sind nicht mehr zur Abgabe von Intrastat-Meldungen verpflichtet. Erst bei Überschreiten der Grenzwerte im weiteren Verlauf des Jahres 2025 müssen Meldungen übermittelt werden. Bereits erfolgte Intrastat-Anmeldungen zum Berichtsmonat Januar 2025 bleiben von den Rechts­änderungen unberührt. Eine erneute Abgabe der Anmeldungen aufgrund der Änderungen ist nicht erforderlich. 

Mit der Anhebung der Meldeschwellen und künftig vereinfachten Änderungsmöglichkeit auf dem Verordnungswege setzt der Gesetzgeber die im Jahr 2022 in Kraft getretene Reform der Intrastat-Meldungen weiter fort. Seit Januar 2022 steht aufgrund des Mikrodatenaustauschts zwischen den EU-Mitgliedstaaten eine neue Datenquelle für die Statistik der innereuropäischen Wareneingänge Deutschlands zur Verfügung, die es nunmehr ermöglicht, die Anmeldeschwellen anzuheben und somit (einige) Unternehmen von der Meldepflicht zu entlasten. 

Neben der Anpassung der Meldeschwellen wurden weitere
Rechtsänderungen vorgenommen. So wurden beispielsweise weitere Vereinfachungen bei der Verwendung von Sammelwarennummern eingeführt, aber auch eine Verpflichtung zur Fehlanzeige, sollte ein dem Grunde nach meldepflichtiges Unternehmen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums keine meldepflichtigen Vorgänge ausgeführt haben. Eine Übersicht der Änderungen kann dem aktualisierten Leitfaden zur Intrahandelsstatistik für das Jahr 2025 entnommen werden. 


Diese Entwicklungen sind auch Gegenstand der nächsten Veranstaltungen zum Thema Intrastat der
TANGENS Wirtschaftsakademie, die CLIFF & HEDS Partner Carolin Schmidt durchführen wird. Hier geht es direkt zur Veranstaltung.




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