Online-Antragspflicht für Steuerentlastungen des produzierenden Gewerbes


Online-Beantragung von Steuerentlastungen für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft ab 2025: Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung veröffentlicht

Pünktlich zum Jahresende wurde heute die Vierte Verordnung zur Änderung der
Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2024 I Nr. 445 vom 30.12.2024). Die Verordnung führt u.a. zur Pflicht der elektronischen Beantragung der Steuerentlastungen der § 9b StromStG und § 54 EnergieStG für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft ab dem 1. Januar 2025 über das Zoll-Portal.

Außerdem wird die sog.
Antragsfrist dieser und weiterer Steuerentlastungen abgeschafft. Zukünftig ist die Beantragung bis zum Ablauf der ebenfalls einjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) möglich. Damit wird es in zahlreichen Konstellationen nicht zu praktischen Auswirkungen kommen. Ausnahmen können sich allerdings insbesondere bei einer begonnenen Außenprüfung durch die Zollverwaltung (die sich auf den Entlastungsanspruch erstreckt) ergeben.

Die Änderungen waren eigentlich Gegenstand des geplanten Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht, das allerdings im Jahr 2024 nicht mehr durch den Bundestag beschlossen werden konnte.

Mit diesen Neuigkeiten verabschieden wir uns für dieses Jahr und wünschen Ihnen und Ihren Familien einen guten Start in ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2025! Es verspricht auch im Bereich der indirekten Steuern ein spannendes Jahr zu werden.



Bitte sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit gern an.


Hamburg, 30. Dezember 2024


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