Am 15. Dezember 2023 wurde das
Auslaufen der vollständigen Steuerentlastung des § 53a Abs. 6 EnergieStG
für im Rahmen von KWK-Prozessen verwendete Energieerzeugnisse zum 31. Dezember 2023 bekanntgemacht. Dies bedeutet, dass für Verbräuche ab dem
1. Januar 2024
keine solche Steuerentlastung mehr in Anspruch genommen werden kann.
Aus diesem Grund gilt es, die Strom- und Energiebelastung bei der Erzeugung in KWK-Anlagen ggfs. neu zu optimieren.
Es besteht beispielsweise die Möglichkeit der
teilweisen Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1, 3 EnergieStG, die bei der Verwendung von Erdgas bspw. zu einer verbleibenden Kostenbelastung von 1,08 EUR bzw. 0,54 EUR je MWh führt.
Daneben besteht allerdings auch die Möglichkeit einer
vollständigen Steuerentlastung nach § 53 EnergieStG, soweit die Energieerzeugnisse (z.B. Erdgas) zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings u.a., dass der erzeugte Strom
nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
stromsteuerfrei ist. Zahlreiche hocheffiziente KWK-Anlagen erzeugen jedoch aufgrund ihrer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt potenziell nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG steuerfreien Strom, weshalb die Steuerentlastung des § 53 EnergieStG grundsätzlich ausscheidet. Allerdings besteht in vielen Konstellationen auch die Möglichkeit, die Steuerfreiheit zu vermeiden, indem z.B. auf die Rechte aus der erforderlichen Erlaubnis verzichtet und der Strom zur Versteuerung angemeldet wird.
Hier bedarf es daher einer
Günstigerprüfung, um die optimale Strom- bzw. Energiesteuerbelastung zu ermitteln. Gerne führen wir eine solche Prüfung zur Optimierung der
Verbrauchsteuerlast für Sie durch.
Bitte sprechen Sie uns bei Fragen immer gern an.
Hamburg, 26. März 2024