Zum 1. Januar 2024 traten für Unternehmen weitreichende Änderungen in der Stromsteuer in Kraft. Wie bereits angekündigt, lief zunächst der sog. Spitzenausgleich der § 10 StromStG, § 55 EnergieStG mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus.
Mit dieser Steuerentlastung war es Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG) sowie der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 StromStG) bis zum 31. Dezember 2023 möglich, eine bis zu 90%ige Steuerentlastung in Anspruch zu nehmen. Grundsätzliche Voraussetzung war neben der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis insbesondere auch der Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Der sog. Spitzenausgleich kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen nunmehr letztmalig im Jahr 2024 für das Jahr 2023 beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Hierfür ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck 1450 bzw. die Onlinelösung im Zoll-Portal zu nutzen.
Zeitgleich mit dem Auslaufen des Spitzenausgleichs wurde jedoch auch, zumindest zeitlich befristet, der Entlastungsumfang der Steuerentlastung des § 9b StromStG für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bzw. der Land- und Forstwirtschaft deutlich erweitert. Führte die Steuerentlastung des § 9b StromStG für Entnahmen von Strom bis zum 31. Dezember 2023 zu einer grundsätzlichen Entlastung von 5,13 EUR je MWh, kann der entsprechende Strom bei Entnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2025 einer Entlastung in Höhe von 20,00 EUR je MWh zugeführt werden. Damit wird die Stromsteuerbelastung für den begünstigten Personenkreis faktisch auf das durch die aktuelle Energiesteuerrichtlinie vorgesehene Mindestmaß von 0,50 EUR je MWh in der gewerblichen Verwendung gesenkt. Dies stellt die Unternehmen stromsteuerlich daher deutlich besser als in den Vorjahren, da so die Belastung mit ca. 98% der Stromsteuer vermieden werden kann.
Allerdings gilt es zu beachten, dass diese Erweiterung des Entlastungsumfangs lediglich im Bereich des Stroms vorgenommen wurde. Für die betrieblich verwendeten Energieerzeugnisse bleibt es aufgrund des Wegfalls des § 55 EnergieStG bei einer Steuerentlastung von ca. 25% durch die Entlastungsnorm des § 54 EnergieStG (sog. erste Stufe der vormals zweistufigen Steuerentlastung).
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Hamburg, 25. März 2024