Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Vorschläge zur Vereinfachung von u.a. zahlreicher Regelungen im Zusammenhang
Nachhaltigkeitsvorgaben. Dazu zählt auch eine Anpassung des CBAM.
Die geplanten Änderungen am CBAM sollen insbesondere zu Vereinfachungen für Unternehmen führen und dem Bürokratieabbau dienen. Besonders kleine Importeure, darunter sicherlich viele KMU, würden bei Umsetzung der Vorschläge zukünftig von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen. Dies betrifft insbesondere jene, die nur geringe Mengen an CBAM-Waren importieren und somit nur einen minimalen Anteil der Embedded Emissions in die EU einführen.
Zusätzlich werden Maßnahmen vorgeschlagen, um gelegentliche Importe von CBAM-Waren unterhalb einer
Grenze von 50 Tonnen (wohl Warengewicht) pro Jahr zu erleichtern. Diese Menge entspricht nach Auffassung der EU-Kommission im Durchschnitt ca. 80 Tonnen CO₂-Äquivalent pro Einführer (basierend auf einem Durchschnitt von 1,55 Tonnen CO2 je Tonne Warengewicht). Für diese Gruppe einführender Unternehmen soll künftig jegliche CBAM-Verpflichtung entfallen.
Für Unternehmen, die weiterhin unter das CBAM-Regime fallen, soll demgegenüber die Einhaltung der Meldepflichten vereinfacht werden. Der Vorschlag der Anpassung des CBAM wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet. Man geht davon aus, dass die Vorschläge kurzfristig diskutiert werden, um eine schnelle Anwendung zu erreichen. Selbstverständlich halten wir unsere Mandanten hierzu informiert.
Diese Entwicklungen sind auch Gegenstand der nächsten Veranstaltungen zum Thema des CBAM der
TANGENS Wirtschaftsakademie, die CLIFF & HEDS Partner Helge Schmidt durchführen wird.
Hier geht es direkt zur Veranstaltung.
Bitte sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit gern an.
Hamburg, 26. Februar 2025