Bundesfinanzhof: Keine Stromsteuerentlastung für Unternehmen in Schwierigkeiten
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Januar 2022 im Verfahren VII R 28/19 bestätigt, dass eine Stromsteuerentlastung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn sich das antragstellende Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.
Der BFH hatte zu entscheiden, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten im Falle einer GmbH vorliegen, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist, aber aufgrund einer Konzernzugehörigkeit des Antragstellers eine positive Fortführungsprognose vorliegt. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang klar, dass auf die jeweilige Gesellschaftsform (hier die GmbH) abzustellen sei. Eine Konzernbetrachtung sei demgegenüber nicht geboten. Davon losgelöst sei eine positive Fortführungsprognose auch nicht entscheidet, da die entsprechenden Vorschriften der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) diesbezüglich keine Vorgaben machten.
Das Urteil verdeutlicht erneut, dass die Inanspruchnahme stromsteuerlicher (und energiesteuerlicher) Beihilfen, wie den Steuerentlastungen für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, mit zahlreichen Fallstricken verbunden ist. Insbesondere die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen, Vordruck 1139 der Zollverwaltung, ist mit großer Sorgfalt auszufüllen.
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Hamburg, 9. Juni 2022