Fachmeldung zur Steuerschuldnerschaft bei Erdgastankstellen veröffentlicht


Die Zollverwaltung hat am heutigen Tag eine Fachmeldung zur energiesteuerlichen Steuerschuldnerschaft bei der Abgabe von Erdgas über Erdgastankstellen im Falle von Tankkartenunternehmen veröffentlicht.


Grundsätzlich entsteht die Energiesteuer auf Erdgas nach § 38 Abs. 1 EnergieStG durch die Entnahme des gelieferten Erdgases aus dem Leitungsnetz zum Verbrauch (bei Erdgastankstellen sieht die Zollverwaltung die steuerauslösende Entnahme  im Tankvorgang durch den Kunden der Tankstelle). Steuerschuldner ist nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG im Grundfall der im Steuergebiet ansässige Erdgaslieferer.


Wird ein Tankkartenunternehmen nun aufgrund einer Verpflichtung zur Lieferung von Erdgas (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) zum Steuerschuldner der Energiesteuer nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG, kann es nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) eine Ausnahme von der Eigenschaft als Erdgaslieferer und damit Steuerschuldner nach § 38 Abs. 4 EnergieStG beantragen. Das Unternehmen gilt bei Zustimmung des Hauptzollamts sodann trotz der Lieferung von Erdgas nicht als Erdgaslieferer und wird nicht zum Steuerschuldner. Das Erdgas bezieht das Unternehmen in der Folge weiterhin versteuert vom Vorlieferanten. Dieses Antragsrecht ist dem Wortlaut nach Fällen der Lieferung von Erdgas an Mieter, Pächter und vergleichbare Vertragsparteien vorbehalten und ähnelt inhaltlich der Ausnahmeregelung vom stromsteuerlichen Versorgerstatus des § 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV. Das BMF weitet die Anwendung dieser Norm nun auf Tankkartenunternehmen aus.


Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine Verwaltungsvereinfachung handelt, die grundsätzlich auch rückwirkend erteilt werden kann. Die Fachmeldung ist auf der Website des Zolls abrufbar.


Sprechen Sie uns bei Rückfragen gern. Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt


Hamburg, 14. Juni 2021

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