Finanzgericht Düsseldorf zur Stromsteuerentlastung des § 9b StromStG im Konzernverbund

Das Finanzgericht Düsseldorf veröffentlichte am heutigen Tag ein Urteil vom 28. Juli 2021 zur Stromsteuerentlastung des § 9b StromStG (4 K 3247/19 VSt).


Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG können unter weiteren Voraussetzungen eine Entlastung von der Stromsteuer für Strom erhalten, den sie zu betrieblichen Zwecken entnommen haben.


Im Urteilsfall stellte das antragstellende Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) Fleischwaren her. Das UdPG hatte dabei Logistikdienstleistungen an eine Konzerngesellschaft ausgelagert, deren Personal unter anderem auch die erforderlichen Kühlaggregate von mit Frischware beladenen Aufliegern, die auf Parkflächen auf dem Gelände auf ihren Weitertransport warteten, an den Strom anschloss. Das UdPG beantragte erfolglos die Steuerentlastung des § 9b StromStG für die in diesen Kühlaggregaten verbrauchten Strommengen.


Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte nun, dass dem UdPG keine Stromsteuerentlastung für diese Mengen zustand, da der entsprechende Strom nicht durch das UdPG, sondern die Konzerngesellschaft als rechtlich kleinste selbstständige Einheit i.S.d. § 2 Nr. 4 StromStG entnommen wurde. Insbesondere weist das Finanzgericht darauf hin, dass eine mögliche (wenngleich nach Ansicht des Gerichts im Streitfall nicht vorliegende) Arbeitnehmerüberlassung keinen Einfluss auf die stromsteuerliche Entlastungsberechtigung hat. Diese ist lediglich aufgrund stromsteuerlicher Grundsätze (insbesondere geprägt durch die Rechtsprechung des BFH, zuletzt v. 24. April 2018, VII R 21/17) zu beurteilen und beispielsweise nicht unter Anwendung der Regelung des § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 StromStV, der allein die Zuordnung von Personal für Zwecke der Einstufung eines Unternehmens als ein solches des produzierenden Gewerbes betrifft.


Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf stellt daher für die Entlastungsberechtigung, wie auch zuvor der BFH und die Zollverwaltung in ihrem Informationsschreiben vom 29. November 2019, grundsätzlich allein auf den Realakt der Stromentnahme ab, der im Urteilsfall bei der Konzerngesellschaft zu sehen war. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Gericht die Revision zu.


Unternehmen, die Personal anderer Konzerngesellschaften zur Verrichtung von Tätigkeiten im eigenen Unternehmen einsetzen, sei daher geraten, die entsprechende Entlastungsberechtigung nach den Vorgaben des Stromsteuer- und auch des Energiesteuergesetzes genau zu überprüfen.


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Ihr Ansprechpartner: Helge Schmidt

Hamburg, 30. August 2021

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